Satzung

des Vereins ev. Pfarrerinnen und Pfarrer in Berlin-Brandenburg und der schlesischen Oberlausitz

 

Präambel

Der Pfarrverein EKBO Verein evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Berlin-Brandenburg und der schlesischen Oberlausitz e.V. ist ein freiwilliger und freier Zusammenschluss von Theologinnen und Theologen in Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und der schlesischen Oberlausitz und versteht sich als Vertreter ihrer berufsständischen Interessen.

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Pfarrverein EKBO -Verein evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Berlin-Brandenburg und der schlesischen Oberlausitz“. Als gebräuchliche Kurzfassung des Vereinsnamens wird die Bezeichnung „Pfarrverein EKBO e.V.“ verwendet.

2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister in Berlin eingetragen.

3. Der Pfarrverein EKBO e. V. ist dem „Verband der Vereine evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V.“ angeschlossen.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Aufgaben des Vereins

1. Der Verein hat die Aufgabe:

– Für die beruflichen, fachlichen und sozialen Interessen der Theologinnen und Theologen im Raum der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und der schlesischen Oberlausitz einzutreten.

– Das Gespräch mit den kirchlichen Leitungsgremien zu suchen.

– Kontakte zu pflegen,

– Praktische Hilfen anzubieten.

2. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch sein Eintreten für die gemeinsamen Belange der Theologinnen und Theologen im Kirchengebiet Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sowie für die Interessen des einzelnen Mitgliedes.

3. Der Verein sucht den theologischen Gedankenaustausch und den Kontakt zu den in Ausbildung befindlichen Theologinnen und Theologen und setzt sich ein für die Belange der in den Ruhestand getretenen Mitglieder und ihrer Ehepartner.

4. Der Verein nimmt teil an der Gestaltung und Veränderung der kirchlichen Rechtsordnung, um den Zusammenhang zwischen geistlichen Leben, Lehre und Kirchenordnung zu fördern.

5. Der Verein arbeitet eng mit der Pfarrerinnen- und Pfarrervertretung der Landeskirche zusammen oder – falls eine solche nicht gewählt ist – an ihrer Stelle.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Pfarrverein EKBO e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2. Keines der Mitglieder des Pfarrvereins EKBO e.V. darf durch  seine Mitgliedschaft finanzielle Vorteile haben. Andererseits kann der Verein Mitgliedern in besonderer Notlage, die nicht durch normale Beihilfe abzudecken ist, auf Antrag beim Vorstand und durch dessen Beschluss eine Beihilfe geben.

3. Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht dem Vereinzweck entsprechen, oder durch unangemessen hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Insofern ist der Pfarrverein EKBO e.V. im Sinne des Vereinsrechtes eine Standesvertretung mit gemeinnützigen, karitativen und wissenschaftlichen Aufgaben.

 

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Pfarrvereins EKBO e.V. können alle Theologinnen und Theologen, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen werden, die im Kirchengebiet der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wohnen oder arbeiten.

2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag an den Vorstand. Dieser entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit. Er kann diese Aufgabe delegieren.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung muss mit einer Frist von mindestens drei Monaten vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorsitzenden zugehen.

4. Der Vorsitzende soll der / dem Austretenden den Empfang der Austrittserklärung bestätigen.

5. Ein Ausschluss kann durch den Vorstand mit Mehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied dem Ansehen des Pfarrvereins EKBO e.V. schadet oder wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand ist.

6. Der beabsichtigte Ausschluss ist mit dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mit Angabe der Gründe mitzuteilen.

7. Gegen den erfolgten Ausschluss kann der / die Auszuschließende innerhalb von einem Monat nach dem Absenden der Mitteilung über den Ausschluss Einspruch erheben. Dieser ist von der Mitgliederversammlung zu behandeln; deren Beschluss ist bei einfacher Mehrheit endgültig.

8. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte dem Verein gegenüber und alle eventuellen Ansprüche an das Vereinsvermögen.

 

§ 5

Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung,

b. der Vorstand.

2. Die Mitgliederversammlung kann die Errichtung weiterer Vereinsorgane beschließen und diesen besondere Aufgaben übertragen.

 

§ 6

Die Mitgliederversammlung

1. Die satzungsgemäß eingeladenen und erschienenen Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann auch digital stattfinden.

2. Der/die Vorsitzende des Vorstandes hat jährlich mindestens einmal eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Auf Wunsch eines Viertels der Mitglieder des Vereins oder dreier Vorstandsmitglieder muss der/die Vorsitzende eine Mitgliederversammlung einberufen.

4. Die Vereinsmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen durch die/den Vorsitzende(n) unter Beachtung einer Frist von einem Monat schriftlich einzuladen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Ferner sollen die zur Beschlussfassung wichtigen Unterlagen mitgeschickt werden.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder ein anderes berechtigtes Vorstandsmitglied rechtzeitig und ordentlich eingeladen hat. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

6. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung durch eine(n) Stellvertreter(in) geleitet.

7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

– Sie wählt aus der Mitgliedschaft den Vorstand, zwei Stellvertretende Vorstandsmitglieder und den/die Rechnungsprüfer(in).

– Sie berät den Jahresbericht des Vorstandes.

– Sie genehmigt den Jahresabschluss und entlastet den/die Schatzmeister(in).

– Sie beschließt den Haushaltsplan.

– Sie setzt den Vereinsbetrag fest.

– Sie entscheidet endgültig über beim Vorstand eingegangene Beschwerden.

– Sie beschließt über Änderungen der Vereinssatzung und gegebenenfalls über die Auflösung des Vereins.

– Sie berät und beschließt zu den Vorlagen des Vorstandes.

– Sie berät und beschließt zu den Anträgen und Anregungen aus der Mitgliederschaft.

8. Der/die Schriftführer(in) hat dafür zu sorgen, dass von allen Zusammenkünften ein Bericht einschließlich Anwesenheitsliste angefertigt wird.

9. Über Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden der Versammlung und dem/der Protokollführenden

durch ihre Unterschriften zu beurkunden.

 

§ 7

Der Vorstand

1. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und ist ehrenamtlich tätig.

2. Der Vorstand besteht aus bis zu acht Mitgliedern. Jeder Sprengel und der Kreis der Ruheständler soll im Vorstand vertreten sein.

3. Der Vorstand wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz, zwei für den stellvertretenden Vorsitz, eines für die Kassenführung (Schatzmeister/in) und eines für die Schriftführung.

4. Der Vorstand soll eine(n) Kandidaten(in) der Theologie in die Vorstandsarbeit einbeziehen.

5. Die Amtszeit des Vorstandes dauert vier Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, rückt in der Reihenfolge der bei der Vorstandswahl erreichten Stimmzahl ein(e) Stellvertreter(in) nach. Stellvertretende Vorstandsmitglieder sind zu allen Sitzungen einzuladen. Sie ersetzen abwesende Vorstandsmitglieder mit Sitz und Stimme, und zwar in der Reihenfolge gemäß Vorstandswahl.

6. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle eine(r) der Stellvertreter(in) zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

7. Der/die Vorsitzende lädt den Vorstand mindestens dreimal im Jahr zu Sitzungen ein.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Vorstandssitzung kann auch digital stattfinden.

9. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Er bereitet die Mitgliederversammlung vor.

– Er hält Verbindungen zum Verband der Vereine evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V. und zu anderen evangelischen Pfarrvereinen im In- und Ausland.

– Er hat die Aufsicht über die Kasse und eventuelles sonstiges Vermögen des Vereins.

 

§ 8

Wahlbestimmungen

1. Wahlen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

2. Wahlen finden mit Stimmscheinen statt; eine Abweichung von dieser Regel ist nur möglich, wenn alle stimmberechtigten Anwesenden einem solchen Antrag zustimmen.

3. Auch bei offener Wahl sind Gegenstimmen und Stimmenthaltungen im Protokoll festzuhalten.

4. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen bekommen hat. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl gehalten. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; verzichtet dieser, entscheidet das Los.

 

§ 9

Abwahlen

1. Die Mitgliederversammlung kann ein einzelnes Mitglied des Vorstandes oder den gesamten Vorstand abwählen, wenn ein grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung vorliegt.

2. Die Abwahl bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend ist.

3. Ist die Mitgliederversammlung in diesem Sinne nicht beschlussfähig, kann sofort zu einer neuen Mitgliederversammlung eingeladen werden, die dann beschlussfähig ist.

4. Diese Mitgliederversammlung kann frühestens einen Monat später stattfinden.

 

§ 10

Satzungsänderung

1. Vorschläge zur Satzungsänderung müssen auf der Einladung angegeben sein. Die Satzungsänderung erfolgt, wenn der Vorstand dies vorgeschlagen und die Mitgliederversammlung dies beschlossen hat.

2. Die Satzungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

 

§ 11

Auflösung

1. Die vorgesehene Auflösung des Vereins muss auf der Einladung angegeben sein.

2. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn der Vorstand das vorgeschlagen und die Mitgliederversammlung dies mit Dreiviertelmehrheit beschlossen hat.

3. Wenn die Auflösung beschlossen worden ist, hat der noch zusammentretende Vorstand über die Verwendung des Vereinsvermögens und des Archivgutes zu beschließen.

– Vorschläge aus der letzten Mitgliederversammlung sind zu berücksichtigen.

– Den Aufgaben und Zwecken des Vereins entsprechend darf auch nach der Auflösung das Vermögen des Vereins nur für

gemeinnützige oder karitative Zwecke verwandt werden.

 

§ 12

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt in Kraft, nachdem die Mitgliederversammlung der Änderung der Satzung vom 14. Dezember 2004 zugestimmt und das Amtsgericht die neue Satzung in das Vereinsregister eingetragen hat.