Das Pfarrdienstgesetz als arbeits- und verfassungsrechtlich zweifelhaftes Instrument kirchenaufsichtlicher Macht
Im gegenwärtigen Machtdiskurs innerhalb der evangelischen Landeskirchen; ja der Kirche allgemein, werden vielfältige Verwerfungen von Macht sichtbar, die in der Vergangenheit stillschweigend hingenommen worden sind, aber heute zunehmend unter dem Gesichtspunkt einer schwindenden Bedeutung von Religionen in der westlichen Hemisphäre einer neoliberalistisch geprägten liberalen Demokratie, die Bedeutung insbesondere der verfassten Kirchen als soziologische Größen infrage stellen. Stichworte wie der Umgang mit sexualisierter Gewalt in der Vergangenheit und Gegenwart, die gewerkschaftsferne in der kirchlichen Mitarbeitendenstruktur im sog. »Dritten Weg« einer Tarifrechtlichen Kommission und ihren teils eingeschränkten Rechten als Arbeitnehmer* innen gegenüber der Arbeitgeberin Kirche, das Pfarrdienstrecht mit allen seinen Anforderungen an Pfarrpersonen und deren Familien sowie die Willkür, die sich für ehrenamtliche Gremien gegenüber Pfarrpersonen aus den gebotenen Möglichkeiten der § § 79 und 80 im Pfarrdienstrecht (PfDG) der EKD innerhalb des sog. Anstaltsrechts ergibt, weisen auf eine problematische Binnenstruktur der Kirchen hin, die sich über Jahrhunderte entwickelt hat und juristisch oftmals zu leicht als ,sui generis' euphemisiert, deklariert und demonstriert werden darf.
Dieser Aufsatz widmet sich der Machtfrage in zweierlei Hinsicht. Zunächst arbeitsrechtlich mit Blick auf öffentlich-rechtliche und auch privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse für Pfarrpersonen in der evangelischen Kirche. Sodann auch mit der sich aus§ 38/39 PfDG ergebenden konsequenten Frage nach der Bedeutung von Pfarrfamilien im Rahmen der überkommenden Residenzpflicht für öffentlich-rechtliche wie auch für privatrechtliche Dienstverhältnisse im Pfarrberuf.
Machtkonstellationen
Es entsteht der Eindruck, als handle es sich in der in der Kirche ausgeübten Macht als Arbeitgeberin insbesondere ihrem Pfarrpersonal gegenüber um alle bei Hendrick Musonius dargestellten Formen der Macht: Aktionsmacht beruhe demnach darauf, dass Menschen andere Menschen in kreatürlichen, ihren ökonomischen und in ihren sozialen Bedürfnissen verletzen können. Die Durchsetzung von §§ 79/80 PfDG trifft insbesondere Familienangehörige von Pfarrpersonen und deren kreatürliche, ökonomische und sozialen Bedürfnissen nach eigener Berufstätigkeit, freier Wahl ihres Wohnortes, freier Wahl von Kindergärten und Schulen, freier Berufswahl. Eine instrumentelle Macht beruhe darauf, dass Menschen andere Menschen für ihr Verhalten belohnen oder bestrafen, bzw. darauf, dass sie beides glaubhaft in Aussicht stellen können, weil sie über entsprechende Ressourcen und Einwirkungsmöglichkeiten verfügen. Auch dies ist mit Blick auf Pfarrpersonen und deren Familien zu betrachten, wenn diese dem Pfarrdienstgesetz unterliegen. Eine autoritative Macht beruht nach Munsonius darauf, dass Menschen für ihr Verhalten Maßstäbe benötigen, um vor sich selbst und anderen bestehen und Anerkennung finden zu können. Autorität äußere sich also darin, dass jemand solche Maßstäbe setze und damit über die Anerkennung anderer befinde. Und letztlich bestehe eine datensetzende Macht darin, dass Menschen durch ihr Verhalten Tatsachen schaffen, die sich auf die Möglichkeiten und Lebensbedingungen anderer auswirken, was wiederum in §§ 79/80 PfDG grundsätzlich angelegt ist und durch Laiengremien sowie durch das Kirchenregiment auch durchgesetzt wird, obwohl die Gründe dafür nicht im Verhalten der Pfarrperson liegen müssen, sondern im Verhalten und Willen der Leitungsgremien liegen können. Diesen, teils willkürlichen und Ohnmacht erzeugenden, Machkonstellationen nachzuspüren, bietet dieser Aufsatz zahlreiche Kritikpunkte an der bis heute üblichen kirchlichen (Macht-)Praxis gegenüber ihrem verbeamteten und auch ihrem angestellten Personal und dessen Familien.
Anstellungsverhältnisse als Gravamina
Derzeit sind Fragen einer künftigen privatrechtlichen Anstellung von Pfarrpersonen in Landeskirchen unter dem Dach der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in der Diskussion. Sparzwänge und rückläufige Kirchenmitgliedschaftsberechnungen bieten dazu den Synoden verschiedene Anlässe.
Im Fall von privat- bzw. tarifrechtlich angestellten Theolog*innen als Pfarrpersonen im kirchlichen Dienst ergeben sich daher künftig folgende Fragestellungen und Forderungen an den Dienstherren evangelische Kirchen: die Aufhebung der Residenzpflicht (§ 38/39 PfDG) für Pfarramtsträger*innen bzw. für deren Familienangehörige und damit die Einhaltung von Grundrechten nach dem Grundgesetz. Es ist nämlich nicht plausibel zu vermitteln, warum der Schrankenvorbehalt in Art. 140 GG (Art. 137 WRV) mit seinen negativen Auswirkungen auf das Grundrecht auf freie Wohnortwahl nach Art. 11 GG innerhalb der Körperschaft öffentlichen Rechts evangelische Kirche erhalten bleiben solle, wenn das Pfarrdienstgesetz dieses Grundrecht nicht nur für abhängig beschäftigte Amtsinhaber*innen, sondern auch für deren Familienangehörige einschränkt. Auffällig ist wiederum, dass die Einrichtung oder Hervorhebung von Pfarrvertretungen im Range von Mitarbeitendenvertretungen nach einem noch zu entwickelnden vergleichbaren EKD-Pfarrvertre-tungsgesetz für Pfarrpersonen bisher nicht begonnen worden ist. Im Gegenteil, beispielsweise in der Hannoverschen Landeskirche existiert eine Verfügung der Kirchenleitung, wonach auch privatrechtlich angestellte Pfarrpersonen dem Pfarrdienstgesetz unterworfen sind und das Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD für diese dann gleichfalls wie üblicherweise für alle anderen privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden der Kirche nicht gilt. 4 Damit sind auch deren Familienangehörige von den Konsequenzen für das Privatleben nach §§ 38/39 und §§ 79/80 PfDG betroffen, wenn auch nur indirekt aufgrund einer bestehenden Eheschließung, obwohl § 47 PfDG die Fürsorgepflicht der Kirche auch gegenüber den Familienangehörigen der Pfarrperson besonders festschreibt. Dies schließt allerdings auch den Schutz der freien Wohnortwahl und der Heimstatt ein, weil eine zugewiesene Dienstwohnung ausschließlich die dem Pfarrdienstgesetz unterworfene Pfarrperson betreffen kann. Sind im Grundgesetz nicht auch das Recht auf freie Wohnortwahl, die freie Wahl des Berufes und des Arbeitgebers (Art. 12 GG) für alle Bürger*innen gemeint? Mit Blick auf neue Anstellungsformen für Pfarrpersonen sollte daher zwingend überdacht werden, dass diese als tarifrechtlich angestellte Pfarrpersonen künftig versorgungsrechtlich so abgesichert werden sollten, mit gleichen Rechten wie alle übrigen Beschäftigten im Angestellten-verhältnis, und damit unter das Mitarbeitendenvertretungsgesetz (MVG) fallen sollten. Im Falle der Anwendung von §§ 79/80 PfDG müsste ihnen dann mithilfe des Mitarbeitendengesetzes/EKD (MG) zugestanden werden, eine Rechtsvertretung in allen Stadien von Gesprächen, auch vor Beginn von Erhebungen, als Mitarbeitendenvertretung, beispielsweise in Form einer Vertreter*in der Pfarrvertretung oder des Pfarrvereins der jeweiligen Landeskirche, hinzuziehen können. Eine Willkür sollte daher in allen Stadien von Gesprächen oder Erhebungen vonseiten der Machverhältnisse in der Kirche als Arbeitgeber*in ausgeschlossen werden, sodass alle Arbeitnehmer*innenrechte auch für privatrechtlich angestellte Pfarrpersonen gelten, die tarif- und privatrechtlich Beschäftigten von Gesetzes wegen zustehen, also im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes (Art. 137 WRV). Femer ist unter diesem Gesichtspunkt auch nicht mehr einzusehen, warum Gewerkschaften von dem für alle geltenden Gesetz (Art. 140 GG) und dem Recht auf gewerkschaftliche Vertretung (Art. 9, Abs. 3 GG, Koalitionsfreiheit) in der Kirche ausgeschlossen bleiben. Hier ist es in allen Bereichen kirchlicher Arbeitnehmer*innenrechte vonseiten der Synoden und Kirchenleitungen dringend erforderlich, im Sinne der Herstellung einer attraktiven Arbeitgeberin Kirche. zugunsten der Beschäftigten nachzubessern.
Konsequenzen für den Status quo kirchIicher Institutionenhaftigkeit
Im nun zunehmend in verschiedenen Landeskirchen angestrebten Fall einer Umstellung auf tarifrechtliche Anstellungsverhältnisse und Aufkündigung des Beamtenstatus von Pfarrpersonen, wie dies in der EKiR und der EKKW derzeit verhandelt und von den Pfarrvertretungen innerhalb der Landeskirchen in einer Stellungnahme vom September 2025 kommentiert worden ist, ergeben sich eben diese Fragestellungen. Wer hier aus Kostengründen ausschließlich die Beschäftigungs-formen verändern will, sollte nicht übersehen, dass die Auswirkungen eines solchen System-wechsels sich durch alle Bereiche des kirchlichen Rechtes ziehen werden und sich daraus ein umfassender Novellierungsbedarf nahezu aller kirchlicher Gesetzessammlungen entwickeln wird. Um nur einige wenige Folgen zu benennen: Aufhebung des Anstaltsrechtes nach Art. 140 GG. Aufhebung aller Anteile des Anstaltsrechtes für Pfarrpersonen. Durchsetzung von Art. 140 GG (Art. 137,3 WRV, Schrankenvorbehalt) in arbeitsrechtlichen Fragen für Pfarrpersonen (» ... innerhalb des für alle geltenden Gesetzes«', hier Arbeitsrecht). Anwendung des für alle geltenden Arbeitsrechtes des Bundes (Grundgesetz und EU-Recht, Individualarbeitsrecht, Arbeitsschutz-recht, kollektives Arbeitsrecht, Sozialrecht). Recht auf arbeitsrechtliche Klagen gegen die Arbeitgeberin Evangelische Kirche vor dem Bundesarbeitsgericht, Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht und allen nachgeordneten arbeits- und verfassungsrechtlichen Instanzen. Aufhebung der Zuständigkeiten der landeskirchlichen Rechtshöfe und des Rechtshofes der EKD bzw. der Kirchenbünde in arbeits- und tarifrechtlichen Fragestellungen. Aufhebung und Kassation des Pfarrdienstgesetzes bzw. eingeschränkte Anwendbarkeit, beispielweise durch neue, die Leitungsgremien vor Ort einschränkende, landeskirchliche Verordnungen. Flexible Arbeitszeitregelungen bei Pfarrstelleninhaber*innen auch unter 50 % Stellenanteil ohne Verlust der (Gemeinde-)Pfarrstelle. Beendigung kirchlicher Examina vor landeskirchlichen Prüfungskommis-sionen und verbindliche Einführung von universitären (Master-) »AbschlüssenTheologie« als Laufbahnvoraussetzung für den Höheren Dienst.
Problemanzeige - Die Einschränkung von Grundrechten
Ein weiteres gravierendes Problem in der Beschäftigung von Pfarrpersonen ergibt sich durch das Pfarrdienstgesetz in den §§ 38/39 in Verbindung mit 47 PfDG angesichts der Residenzpflicht. Dass Pfarrpersonen sich qua Amt und Anstellung bei der Arbeitgeberin Kirche dieser Pflicht unterwerfen, ist plausibel. Die Einschränkung des Grundrechtes auf freie Wohnortswahl des Grundgesetzes für Familienangehörige von Pfarrpersonen per Pfarrdienstgesetz kann jedoch heute nicht mehr mit einer eine wirtschaftliche Abhängigkeit begründenden (Pfarr-)Eheschließung begründet werden. „(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahrfür den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur- Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist."
Die undenkbare Tatsache, dass dieses Grundrecht nach Art. 11 GG durch ein Kirchengesetz eingeschränkt werden könnte, ergibt sich nach den Rechtskommentaren nicht aus dem Anstaltsrecht oder aus Privilegien, die sich für die Kirchen aus Art. 140 GG ergeben. Denn nach Art. 140 GG (Art. 137 WRV) bleibt die Kirche dem für alle geltenden Gesetz und vor allem der geltenden Staatsverfassung unterworfen. Die Verfassung schützt ihre Bürger* innen vor den Übergriffen des Staates. D.h. aber auch, dass der Staat seine Bürger*innen vor den Übergriffen ins Privatleben durch dritte Körperschaften schützen muss, so denn diese Körperschaft sich eine Fürsorgepflicht gegenüber Familienangehörigen von dem Pfarrdienstgesetz unterworfenen Personen gibt ( 47 PfDG). Den Kirchen wird, wie das Bundesverfassungsgericht es ausdrückt, ein öffentlich-rechtliches „Kleid" angelegt. Sie tragen die Kleider des Kaisers, sie sind aber nicht kaiserlich. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts üben die Religionsgemeinschaften zwar delegierte öffentliche Gewalt aus, sollen aber die Sphäre der hoheitsunterworfenen Gesellschaft nicht verlassen. Mit der Nichteinhaltung der Sphäre der hoheitsunterworfenen Gesellschaft durch das Pfarrdienstgesetz durch Verordnungen, die auch bei privatrechtlich angestellten Pfarrpersonen Rechte außer Kraft setzen, wie diese Rechte für alle anderen privatrechtlich angestellten Arbeitnehmer*innen in der Kirche gelten (z.B. MVG), führt für den Pfarrberuf zu einer ,Unwucht' und damit in der Folge zu einem massiven Attraktivitätsverlust bei den nachwachsenden Generationen. Diese sind heute nicht mehr, wie noch 2005, darauf angewiesen, jede sich bietende Beschäftigungsquelle, unter welchen nachteiligen Bedingungen auch immer, anzunehmen, um ihre Existenz zu sichern. Der Arbeitsmarkt ist heute vielfältig offener als noch zu Beginn des Jahrtausends, da auch die Beschäftigungszahlen heute andere sind und die Arbeitgeberin Kirche heute oftmals als ein eher unsicherer Arbeitgeber gilt, als in früheren Zeiten bei anderen Arbeitsmarktvoraussetzungen. Das Grundrecht nach Art. 11 GG kann ausschließlich durch staat-liches Recht eingeschränkt werden und das auch nur unter den oben genannten Voraussetzungen. Nicht jedoch durch das Kirchenrecht gemäß Schrankenvorbehalt in Art. 137, 3 WRV. Auch wenn Rechtswissenschaftler*innen betonen, dass es sich bei den Grundrechten und dem Grundgesetz darum handelt, die Bürger*innen vor dem Staat zu schützen, nach den entwürdigenden Ereignissen des Dritten Reiches. So ist es trotzdem nicht plausibel, warum wiederum die Bürger*innen durch den Staat nicht vor der Kirche als Arbeitgeber*in geschützt werden sollen, wenn sie Familienangehörige einer Pfarrperson sind mit einer eigenen wirtschaftlichen Existenz und damit in keinem mit Pflichten versehenen vertraglichen Verhältnis zur Kirche stehen? Oder warum für bestimmte Personengruppen innerhalb der Kirche, die vielleicht das Desiderat eines attraktiven Arbeitgebers voraussetzen, das durch Art. 9 GG verbriefte Tarifrecht mit allen juristischen Konsequenzen durch Kirchenrecht ausgehebelt werden kann. Dies stellt gegenüber nahezu allen anderen Arbeitnehmer*innen in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen eine Schlechter-stellung dar, die als Konsequenz eigentlich für die Arbeitnehmer*in das Auswandern aus der Arbeitgeberin evangelische Kirche nach sich zieht. Der Arbeitsmarkt bietet heute mehr Chancen, als bei Kirche & Co. arbeiten zu wollen oder gar, wie früher, zu müssen.
Familienangehörige als Schwächste leiden unter dem Pfarrdienstrecht am stärksten
Die Problematik der Einschränkung von Grundrechten von dem Pfarrdienstverhältnis nicht unterworfenen Personengruppen, wie z.B. Familienangehörigen, sollte zwingend in einer Verordnung als landeskirchlich-rechtshermeneutische Auslegung des Pfarrdienstgesetzes berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass nach heutigen Maßstäben, die Dienstherreneigenschaft der Kirche gegenüber ihren Pfarrpersonen nicht mehr auf Familienangehörige ausgeweitet werden kann, auch nicht per Verordnung. Bisher wurde dagegen scheinbar noch nicht vor staatlichen Gerichten geklagt. Denn Familienangehörige unterstehen eben gerade nicht Art. 140 GG, sondern dem für alle geltenden Gesetz, wie die Kirche übrigens auch. Der kircheninterne Rechtsweg ist hier naturgemäß bei vertraglich an die Kirche nicht gebundenen Personen als Familienangehörige ausgeschlossen. Verordnungen und Gesetze, die sich gegen nicht in der Kirche beschäftigte Familienangehörige von Pfarrpersonen richten, könnten diese dazu animieren, hier durch Berufung auf ihre verfassungsmäßig angestammten Rechte gegenüber der Kirche, ihre Freiheit von der kirchlichen Gesetzgebung gerichtlich vor staatlichen Gerichten geltend zu machen. Nur die bestallten öffentlich-rechtlich angestellten Pfarrpersonen unterwerfen sich zwecks Ausübung ihres Dienstes freiwillig und auch in Anerkennung der Rechte des Dienstherrn über die Ausübung ihres Amtes dieser Einschränkung ihrer Grundrechte. Familienangehörige wurden zwar bisher dieser überkommenen Eigenschaft ungefragt unterwarfen, zumal sie wirtschaftlich abhängig von der meist allein verdienenden Pfarrperson waren. Dies ist jedoch unter dem Gesichtspunkt eines massiven Personalmangels im Bereich der Theolog*innenschaft sowie der veränderten und emanzipierten Lebens- und Arbeitsbedingungen in der gegenwärtigen Gesellschaft als unzeitgemäß zu bezeichnen. Insbesondere die (unrechtmäßige) stillschweigend vorausgesetzte Einschränkung der Grundrechte von Familienangehörigen im evangelischen Pfarramt durch verpflichtende und ausnahmslose Wohnsitznahme am Ort der Ausübung der Residenzpflicht zeigt zusätzlich auf, dass bei ungeregelter, unbegründeter, ja durch laiengeprägten kirchengemeindlichen Leitungsgremien, gar willkürlicher Anwendung von §§ 79/80; §§ 103-107 PfDG die Familienangehörigen der betroffenen Pfarrperson regelrecht in kirchliche , Sippenhaft' genommen werden, wenn ohne Begründungen ({80,3 PfDG) von laienhaft-ehrenamtlichen Gemeindeleitungsgremien vor Ort diese Paragrafen scheinbar angewandt werden können, und zwar ohne Begründung ihres Handelns. Auch mit nach § 80, Abs. 3 PfDG nicht zulässigen Gründen, die in der Pfarrperson liegen könnten, ist es nicht zu rechtfertigen, eine Pfarrperson gegen ihren Willen zu versetzen und damit die gesamte Familie willkürlich in Mitleidenschaft zu ziehen: »weil es ihnen so gefällt«. Damit wird zugleich der Geist des Grundgesetzes verletzt, nach dem die Bürger*innen vor dem Staat zu schützen sind. Denn wenn Art. 140 GG die Aushebelung von Grundrechten für Familienangehörige möglich machen sollte, stellt sich die Frage, welche Fürsorgepflicht der Staat gegenüber diesen Bürger*innen hat, wo er doch in seiner eigenen Verfassung es ermöglicht, dass andere Körperschaften, die , des Kaisers Kleider tragen, aber keine Kaiserlichen sind'!', dieses Grundrecht per eigener Gesetzgebung für diese Personengruppen ungefragt einschränken dürfen? Schließlich dient das Grundgesetz nach den Erfahrungen der Übergriffigkeit der NS-Diktatur von seiner Grundanlage her dem Schutz der Bürger*innen vor dem Staate.12 Es wird also der Geist von Weimar und Bonn verletzt, wenn dieses Grundrecht in Art. 11 GG durch ein Kirchengesetz (§§ 79/80, §§ 103-107 PfDG) anstaltsrechtlich ,ausgehebelt' werden kann, weil Art. 140 GG gerade diesen Schutz auch Menschen gewähren will, die unter einer Dienstherreneigenschaft im Anstaltsrecht beschäftigt sind.' Hier ist der Regelungsbedarf immens, will die Arbeitgeber*in Kirche vermeiden, dass es in absehbarer Zeit eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht geben könnte, die genau auf diese Einschränkung von Grundrechten durch das Umgehen des für alle geltenden Gesetzes rekurrieren wird. Damit ist eben auch die Staatsverfassung gemeint. Unter dem Gesichtspunkt der (bisher unausgesprochenen) Androhung gegenüber dem Pfarrdienstgesetz unterworfenen Pfarrpersonen, dass möglicherweise die Kündigung des Dienstverhältnisses vonseiten der Kirche angedroht werden könnte, wenn eine Pfarrperson aus Rücksichtnahme auf die Lebenssituation von Familienangehörigen §§ 38/39; 47 PEDG die Residenzpflicht nicht befolgen sollte, gewinnt die überkommene Regelung im Pfarrdienstgesetz eine besondere Brisanz. Bei der Anwendung der intendierten Willkürmöglichkeit von laiengeprägten ehrenamtlichen Leitungsgremien sowie Dienstvorgesetzten, die sich aus § 80 Abs. 3 PfDG ergibt, sind vor allem Familienangehörige betroffen, wenn die Residenzpflicht auch für diese gutgläubig im Vertrauen auf die Arbeitgeberin Kirche eingehalten wurde. Denn diese sind vom raschen Auszug aus der zugewiesenen Pfarrwohnung mit Umzug, Ortswechsel, Arbeitsplatz- und Schulwechsel betroffen. Insbesondere dann, wenn § 80,3 PfDG betont, dass die Gründe für den Stellenverlust nicht im Verhalten der Pfarrperson liegen müssen, aber können. Die Durchsicht von Verfahrensprotokollen in Kirchengemeinden etc. zeigt jedoch, dass vonseiten der beschwerdeführenden Behörde immer darauf geachtet wird, dass die Gründe für die Anwendung von § 80,3 PfDG in der Person gesucht und mit Lappalien, Unterstellungen, Falschbehauptungen sowie Beschädigungen im Verhalten der betroffenen Pfarrperson auch gefunden werden. Diese Tatsache baut eine Angstkulisse gegenüber den Arbeitnehmer* innen Pfarrpersonen auf, die in jedem privatrechtlichen Unternehmen am Markt zu einem massiven Mitarbeitendenverlust und letztlich zum Bankrott führen würde. Um es mit Willi Brandt (1971) zu sagen: »Wir müssen zwar die Kuh melken ... , aber wir müssen auch dafür sorgen, daß die Kuh auf der Weide bleibt und daß sie gesund bleibt.« Und das nennt man Fürsorgepflicht der Kirche gegenüber den Pfarrfamilien. Es entsteht zunehmend der Eindruck, dass die Verteilungskämpfe bei sinkenden Mitglieder- und Einnahmezahlen aus Kirchensteuern dazu führen, den Ehrenamtlichen in den Leitungsgremien mehr Rechte einzuräumen als Pfarrpersonen, die den wichtigen Dienst für die Kirche vor Ort übernehmen, aber obendrein einem strengen Pfarrdienst- und Disziplinargesetz unterworfen werden.
[Quelle: Deutsches Pfarrerinnen- und Pfarrerblatt, Ausgabe 4 /2026, S. 224ff]




