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Kirchengesetz über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer
(Pfarrvertretungsgesetz)

Vom 16. April 2021

 

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Grundsatz

Zur Wahrnehmung der Interessen der Pfarrerinnen und Pfarrer an der rechtlichen Gestaltung der Dienstverhältnisse und an den sie betreffenden Personalangelegenheiten wird eine Pfarrvertretung gebildet.

§ 2
Personenkreis

( 1 ) Die Pfarrvertretung nimmt die Interessen aller Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der ordinierten Gemeindepädagoginnen und -pädagogen (im Folgenden Pfarrerinnen und Pfarrer), die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) stehen, wahr. Die Pfarrvertretung nimmt auch die Interessen der Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt wahr.

( 2 ) Ausgenommen sind die Bischöfin oder der Bischof, Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten, Superintendentinnen und Superintendenten sowie Ordinierte, die in einem Dienstverhältnis als Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte stehen.

§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Die Pfarrvertretung besteht aus zehn Mitgliedern und setzt sich zusammen aus

  1. je zwei Mitgliedern der Sprengel Görlitz und Potsdam sowie aus drei Mitgliedern des Sprengels Berlin, die jeweils aus der Mitte der gewählten Wahlpersonen der Pfarrkonvente entsandt werden,

  2. einem Mitglied, das der Wahlkonvent der landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrer entsendet,

  3. zwei Mitgliedern, davon mindestens eines im aktiven Dienstverhältnis, die vom Pfarrverein in der EKBO entsandt werden.

( 2 ) Für jedes ordentliche Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind zugleich Ersatzmitglieder.

§ 4
Wahlpersonen

( 1 ) In jedem Kirchenkreis werden aus den Mitgliedern der Pfarrkonvente zwei Wahlpersonen und deren Stellvertretung gewählt. Die Pfarrerinnen und Pfarrer des Reformierten Kirchenkreises werden dem Kirchenkreis Potsdam zugeordnet.

( 2 ) Die Wahlpersonen der Sprengel Görlitz und Potsdam wählen aus ihren ordentlichen Mitgliedern jeweils zwei in die Pfarrvertretung zu entsendende Personen, der Sprengel Berlin wählt drei Personen.

§ 5
Wahlausschuss

( 1 ) Zur Vorbereitung einer Wahl beruft die Pfarrvertretung einen Wahlausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht, die weder der Pfarrvertretung angehören noch Wahlperson sein dürfen.

( 2 ) Den ersten nach diesem Kirchengesetz gebildeten Wahlausschuss beruft die Kirchenleitung. Sie beruft den Wahlausschuss auch, wenn die Pfarrvertretung auf Dauer beschlussunfähig ist.

( 3 ) Die Mitglieder des Wahlausschusses bestimmen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

( 4 ) Der Wahlausschuss setzt den Zeitraum fest, in dem die Wahl der Wahlpersonen zu erfolgen hat.

§ 6
Wahl der Wahlpersonen

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent lädt alle Wahlberechtigten im Kirchenkreis nach § 2 Absatz 1 Satz 1, die in einem aktiven Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur EKBO stehen – mit Ausnahme derjenigen, die länger als sechs Monate beurlaubt sind, deren Eltern- oder Pflegezeit länger als zwölf Monate dauert oder die sich im Wartestand ohne Auftrag befinden – schriftlich zu einem Wahlkonvent ein.

( 2 ) Die Wahl der Wahlpersonen findet unter Leitung der Superintendentin oder des Superintendenten in den Pfarrkonventen aus deren Mitte statt. Dabei ist jedes Mitglied berechtigt, Wahlvorschläge zu machen – ansonsten ist die Geschäftsordnung der Landessynode entsprechend anzuwenden. Das gilt auch für die Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

( 3 ) Wer sich als Kandidatin oder Kandidat für die Wahl der Wahlpersonen oder der Stellvertretung zur Verfügung stellt, muss die Bereitschaft erklären, sich in die Pfarrvertretung entsenden zu lassen.

( 4 ) Über das Ergebnis der Wahl informiert die Superintendentin oder der Superintendent die Generalsuperintendentin oder den Generalsuperintendenten.

§ 7
Wahl der Mitglieder der Pfarrvertretung

( 1 ) Die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten der drei Sprengel laden jeweils die Wahlpersonen ihres Sprengels zu einer Wahlversammlung ein. Die Wahlpersonen jedes Sprengels wählen in entsprechender Anwendung von § 6 Absatz 2 unter Leitung der zuständigen Generalsuperintendentin oder des zuständigen Generalsuperintendenten aus der Mitte ihrer ordentlichen Mitglieder in getrennten Wahlgängen die jeweils zu entsendenden Mitglieder sowie deren Stellvertretung.

( 2 ) Der Wahlkonvent der landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrer wird durch das Konsistorium eingeladen. Er wählt in entsprechender Anwendung der Geschäftsordnung der Landessynode unter Leitung einer Vertreterin oder eines Vertreters des Konsistoriums aus der Mitte seiner ordentlichen Mitglieder in entsprechender Beachtung von § 6 Absatz 1 in getrennten Wahlgängen das zu entsendende Mitglied sowie dessen Stellvertretung.

§ 8
Entsendung der übrigen Mitglieder

Zu Beginn des Wahlverfahrens bittet der Wahlausschuss den Pfarrverein, bis zum Abschluss des Wahlverfahrens die Mitglieder der Pfarrvertretung nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu benennen.

§ 9
Feststellung des Wahlergebnisses

Der Wahlausschuss stellt die Mitglieder der Pfarrvertretung fest und teilt sie dem Konsistorium mit. Das Konsistorium veranlasst die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.

§ 10
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit der Pfarrvertretung beträgt sechs Jahre. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig.

( 2 ) Die Pfarrvertretung führt die Amtszeit bis zur Konstituierung der neu gewählten Pfarrvertretung fort.

( 3 ) Das Wahlverfahren zur Bildung einer neuen Pfarrvertretung soll spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit eingeleitet werden.

§ 11
Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft ruht

  1. während des Wartestandes ohne Auftrag,

  2. solange ein förmliches Disziplinarverfahren anhängig ist,

  3. solange eine Ausübung des Dienstes untersagt ist.

( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Ablauf der Amtszeit,

  2. Niederlegung des Amtes,

  3. Beurlaubung, die länger als sechs Monate oder zwölf Monate bei Eltern- oder Pflegezeit dauert,

  4. Verlust der Wählbarkeit, außer in den Fällen der Versetzung in den Ruhestand (z. B. Wechsel der Landeskirche, Entlassung, Sprengelwechsel).

( 3 ) Für die Dauer des Ruhens nach Absatz 1 oder in den Fällen von Absatz 2 rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter als Ersatzmitglied in die Pfarrvertretung nach. Ist keine Stellvertretung mehr vorhanden, findet im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 im jeweiligen Sprengel oder im Wahlkonvent der landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrer eine Nachwahl statt. Falls es sich um ein Mitglied nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 handelt und keine Stellvertretung mehr vorhanden ist, erfolgt eine Nachwahl durch den Pfarrverein.

§ 12
Vorsitz

( 1 ) Die Mitglieder der Pfarrvertretung wählen aus der Mitte ihrer ordentlichen Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

( 2 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Pfarrvertretung, beruft die Sitzungen ein und leitet diese.

§ 13
Beschlüsse, Geschäftsordnung

( 1 ) Die Pfarrvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

( 2 ) Die Pfarrvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14
Rechtsstellung der Mitglieder der Pfarrvertretung, Kostentragung

( 1 ) Die Tätigkeit in der Pfarrvertretung gilt als dienstliche Aufgabe. Die Vorschriften des Pfarrdienstrechts über die Abwesenheit aus dienstlichen Gründen finden Anwendung, soweit die Aufgaben nicht in der Zeit der Freistellung nach § 15 erledigt werden können.

( 2 ) Die zur Ausübung des Amtes als Mitglied der Pfarrvertretung erforderlichen Reisen sind Dienstreisen, sie bedürfen der Genehmigung der oder des Vorsitzenden.

( 3 ) Die notwendigen Kosten der Geschäftsführung der Pfarrvertretung einschließlich der Kosten für die erforderlichen Sitzungen und Tagungen sowie für sachkundige Beratung trägt die Landeskirche im Rahmen eines Haushaltsansatzes für die Pfarrvertretung. Kosten für sachkundige Beratung werden nur übernommen, wenn die Kostenübernahme zuvor durch das Konsistorium zugesagt worden ist.

§ 15
Freistellung vom Dienst

( 1 ) Die Pfarrvertretung kann für ihre Mitglieder die Freistellung von ihrer dienstlichen Tätigkeit im Umfang eines insgesamt halben Dienstauftrages beanspruchen. Wird neben der Tätigkeit in der Pfarrvertretung kein weiterer Pfarrdienst geleistet, erhält das Mitglied einen Predigtauftrag.

( 2 ) Die Kosten der Freistellung trägt die Landeskirche.

§ 16
Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Pfarrvertretung haben, auch nach ihrem Ausscheiden aus der Pfarrvertretung, über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Pfarrvertretung bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 17
Beteiligung der Pfarrvertretung in Personalangelegenheiten und bei

dienstrechtlichen Regelungen

( 1 ) Auf Wunsch einer Pfarrerin oder eines Pfarrers wird die Pfarrvertretung insbesondere bei den im Folgenden genannten personellen Angelegenheiten durch das Konsistorium bzw. die Superintendentin oder den Superintendenten beteiligt:

  1. Versetzung in eine andere Stelle oder einen anderen Auftrag ohne Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers,

  2. Versetzung in den Wartestand,

  3. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen,

  4. ordentliche oder außerordentliche Kündigung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Angestelltenverhältnis,

  5. Entlassung aus dem Entsendungsdienst (außer in Fällen gemäß § 14 Absatz 3 PfDG.EKD),

  6. Versagung der Anstellungsfähigkeit,

  7. Abordnung oder Zuweisung gegen den Willen der Pfarrerin oder des Pfarrers,

  8. Versagung oder Widerruf von Nebentätigkeitsgenehmigungen,

  9. Versagung von Teildienst,

  10. Konflikte im Dienstbereich von vergleichbarem Gewicht.

Bei Vorbereitung einer Maßnahme nach Nummer 1 bis 9 soll die Pfarrerin oder der Pfarrer über die Möglichkeit, die Pfarrvertretung zu beteiligen, informiert werden. Eine Beteiligung der Pfarrvertretung bei Personalentwicklungsgesprächen (z. B. Orientierungsgespräche) findet nicht statt.

( 2 ) Wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer Beistand wünscht, wendet sie oder er sich an die Pfarrvertretung. Auf Wunsch der Pfarrerin oder des Pfarrers übernimmt das Konsistorium oder die Superintendentin oder der Superintendent diese Unterrichtung. Das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson eigener Wahl bleibt davon unberührt.

( 3 ) Soweit die Pfarrvertretung gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 9 zu beteiligen ist, ist ihr innerhalb einer festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf Verlangen ist die Maßnahme mit ihr zu erörtern. Die Entscheidung des zuständigen Leitungsorgans ist der Pfarrvertretung unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.

( 4 ) Mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers hat die Pfarrvertretung die gleichen Einsichtsrechte in Akten oder Unterlagen wie die oder der Betroffene selbst.

( 5 ) Gemäß § 43 Pfarrdienstausführungsgesetz erhält die Pfarrvertretung bei der Vorbereitung allgemeiner landeskirchlicher dienstrechtlicher Vorschriften für Pfarrerinnen und Pfarrer Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 18
Gespräche

Mindestens zweimal im Jahr findet ein Gespräch zwischen der Pfarrvertretung und dem Konsistorium über Fragen des Pfarrdienstes statt. Die Pfarrvertretung hat das Recht, sich in allgemeinen Fragen, die den Pfarrdienst betreffen, an das Konsistorium oder die Kirchenleitung zu wenden.

§ 19
Vertrauensperson der Schwerbehinderten

( 1 ) Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten vertritt die Interessen der schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrer nach § 2 Absatz 1 und steht ihnen beratend zur Seite.

( 2 ) Die Vertrauensperson hat das Recht, an allen Sitzungen der Pfarrvertretung beratend teilzunehmen. Sie wird von der Pfarrvertretung bei der Beratung von Angelegenheiten, die der Mitwirkung der Pfarrvertretung unterliegen und durch die die schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrer nach § 2 Absatz 1 als Gruppe betroffen sind, rechtzeitig vor einer Stellungnahme gehört.

§ 20
Wahl

( 1 ) Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden auf Veranlassung der Pfarrvertretung unmittelbar durch Briefwahl für die Dauer von sechs Jahren gewählt.

( 2 ) Wahlberechtigt sind alle in entsprechender Anwendung von § 6 Absatz 1 wahlberechtigten schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrer, die ihre Eintragung in eine Wahlliste veranlasst haben.

§ 21
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Mit Konstituierung der gewählten Pfarrvertretung und Wahl der oder des Vorsitzenden treten § 43 des Kirchengesetzes zur Zustimmung und Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDAG) vom 29. Oktober 2011 (KABl. S. 187) und die Richtlinien des Konsistoriums über die Wahrnehmung von Pfarrvertretungsaufgaben durch den Pfarrverein EKBO vom 10. Februar 2015 (KABl. S. 26) außer Kraft. Das Konsistorium macht diesen Zeitpunkt im Kirchlichen Amtsblatt bekannt.

 

Berlin, den 16. April 2021

 

                                                                                                                       Harald Geywitz

                                                                     (L.S.)                                                 Päses

 

                  

 

 

 

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